Vor genau 100 Jahren, am 22.08.1919, erschien im Donauwörther Anzeigeblatt nachstehender Beitrag des ehemaligen Stadtarchivars Johann Traber :

 

Eine Gebühren-Ordnung für den Donauwörther Scharfrichter.

Tr. Unterm 31. Juli 1636 übermittelte der Kurfürst Maximilian I. von Bayern seinem Kammerer und Rat Viktor Adam von Seiboltsdorf, Stadtpfleger zu Donauwörth, eine Gebühren-Ordnung für den Scharfrichter, weil der „Freymann oder Scharfrichter bei unserer Regierung München seine Verdienst in Expedirung der Malefiz- und anderer strafbaren Persohnen wider alten gebrauch allzu hoch“ anschlage und „woferr demselben seines Gefallens nit gelohnet“ werde, „er sogar die Execution“ (,wie erst jüngst zu Schwaben geschehen sei,) „ungebührendt einzustöllen“ sich anmaße. Es solle daher sowohl den jetzigen wie „andern nachkomenden Scharfrichtern ein gewißes deputat, …[1] was ainem derselben von underschidtlichen Melefizexecutionen geraicht und hernach bei unserer Hofcamer verrechnet werden solle“, bestimmt werden. Dem Schreiben des Kurfürsten, das im Original im hiesigen Stadtarchiv vorhanden ist, ist folgender „Verdienst-Zötl“ beigelegt, wonach der Stadtpfleger sich zu „regulirn“ und „jeden Freymann nach Beschaffenheit der vollbrachten Execution zu contentirn[2] und abzurichten“ habe:

„Verdienst aller Mallefiz-Brtlen[1] und anderer Straffen.

  1. Erstlich von ainer Persohn, so zum Schwerdt verurtheilt worden         2 fl.
    Für Hinaußführen                                                                                           1 fl. 8 kr. 2ϗ
    Für Strickh und Handtschuech                                                                          34 kr.
  2. Von ainer Persohn mit dem Strang hinzurichten 2 fl.
    Für Hinaußfiehren                                                                                          1 fl. 8 kr. 2ϗ
    Für Strickh und Handtschuech                                                                          34 kr.
  3. Von ainer Persohn mit einem Radt hinzurichten 3 fl.
    Für Hinaußführen                                                                                           1 fl. 8 kr. 2ϗ
    Für Strickh und Handtschuech                                                                          34 kr.
    Für Stoßradt und Prechl[2] drey Schilling-Taller oder                                     3 fl. 25 kr. 2ϗ
    Aufs Radt zu legen                                                                                         1 fl.  8kr. 2ϗ
  4. Von aienr Persohn mit dem Feuer hinzurichten, ohne Pulffer,
    Holz, Stro und anders,                                                                                    4 fl.
    Für Hinaußführen                                                                                           1 fl. 8 kr. 2ϗ
    Für Strickh und Handtschen                                                                            34 kr.
  5. Ain Persohn mit Zangen ze greiffen, für ainen jeden Griff
    1 Schilling-Taller oder                                                                                    1 fl. 8 kr. 2ϗ
    Bud für ain Schilling-Taller oder                                                                     1 fl. 8 kr. 2ϗ
    Für den Khessl und Blasblag, ohne Khollen und Gluet[3]                              4 fl. 8 kr. 2ϗ
  6. Ainer Persohn [die] Zungen abzuschneiden und uf den
    Pranger zu stöllen 2 fl.
    Für Strickh und Handtschen                                                                              34 kr.
  7. Eben also von ainer Persohn, welcher die Ohren abzuschniten
    oder durch den Packhen geprant[4] werden, für alles                                    2 fl. 34 kr.
  8. Was Spissen[5], Drenckhen[6], Vierteln[7], Schlaipfen[8] und
    Haggenwirf[9] anlangt, ist jedesmahl dem Nachrichter darfür
    bezahlt worden, waß er begert hat und recht ist, dabei es
    noch bleibt.
  9. Von ainer Persohn an der Saul zu
    strangulieren 2 fl.
    Hinaußführen                                                                                                  1 fl. 8 kr. 2ϗ
    Für Strickh und Handtschen                                                                               34 kr.
  10. Ein Persohn mit Ruetten aufzuhauen                                                              1 fl. 8 kr. 2ϗ
    Daß Landt zu verweisen                                                                                     34 kr.
    Für Strickh und Handtschuech                                                                         34 kr.
  11. Ainer Persohn 1 Handt abzuhauen                                                                1 fl.   8 kr. 2ϗ
  12. Und so sich ain Persohn selbst hinricht[10] und Ers verbrennen
    oder vergraben mueß, ohne Pulffer und anderes,                                       15 fl.
    Item so Er yber Landt raissen soll, uf Roß und Mann den Tag                      1 fl.  30 kr.
    Für ein Lechenroß den Tag                                                                                30 kr.
    Meinem Knecht den Tag                                                                                       30 kr.
  13. Ainer Persohn die Finger zu stuzen[11] 1 fl. 34 kr.“

[1] Brtlen = Urteile.

[2] Bei der Hinrichtung mit dem Rad wurden dem Verbrecher die Glieder, erst die Unterschenkel und Vorderarme, dann die Oberschenke und Oberarme mit dem Rade oder mit der „Prechl“ zerstoßen oder zerbrochen und er dann auf das auf einen Pfahl gesteckte Rad gelegt, nachdem er mit dem Stoßrad durch einen Stoß auf die Brust getötet worden war.

[3] Bei dieser Prozedur wurde nämlich die Zange erst glühend gemacht.

[4] Das Brennen durch die Wangen (Backen) war eine Strafe des alten Rechts.

[5] Aufspießen auf einen Pfahl.

[6] Ertränken.

[7] Vierteilen, d. i. die Arme und Füße des Verbrechers wurden an mehre Pferde befestigt und diese nach verschiedenen Seiten hin getrieben.

[8] Der Missetäter wurde an den Schweif eines Pferdes gebunden und zu Tode geschleift.

[9] Ueber diese Strafart konnten wir nichts Näheres ermitteln.

[10] D. i. selbst das Leben nimmt.

[11] D. i. das erste Glied an denselben abzuschneiden.

 

Quelle:

  • Stadtarchiv Donauwörth: Magazin III, Zeitungsbestand 1919