Seit es Fahrzeuge gibt, müssen diese auch irgendwo abgestellt werden. Leider liegt in der Natur der Sache, dass abgestellte Fahrzeuge nicht überall gern gesehen sind, sondern auch störend und behindernd sein können. Die Gesetzgeber sahen sich daher schon früh gezwungen, auch hinsichtlich des “ruhenden Verkehrs” gesetzgeberisch  tätig zu werden.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass bereits in der ersten Straßenverkehrs-Ordnung des Deutschen Reiches, der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung (RStVO) vom 28. Mai 1934, auch die allgemein gültigen Verkehrszeichen “Halteverbot” und “Parkverbot” eingeführt wurden.
Verstöße gegen Park- und Halteverbot wurden entsprechend geahndet, was nur konsequent ist, bei den Betroffenen damals wie heute aber natürlich Ärger hervor ruft. Um diesen insbesondere bei den Touristen in Grenzen zu halten, hatte sich 1949 die Stadt Donauwörth eine etwas andere Verwarnung ausgedacht.

aus Donauwörther Zeitung vom 2.1.1950:

Donauwörth                  

einst berühmte Reichsstadt mit alten Kunstdenkmälern
in reizvoller Landschaft gelegen
heute wie früher Nordschwabens Schatzkästlein

 

VERWARNUNG!

Sie haben sich einer Uebertretung der Verkehrsvorschriften schuldig
gemacht; Sie parken hier verbotswidrig!
An Stelle einer an sich berechtigten Verkehrsanzeige werden Sie hiermit
verwarnt und gleichzeitig ersucht, sich künftig im Straßenverkehr den
Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

Stadtrat Donauwörth
Stadtpolizei

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Das alte Städtchen Donauwörth, das seinen Gästen nicht gerne weh tut, hofft mit dieser
Verwarnung, die gut gemeint ist, auf Ihr Verständnis zu stoßen. Sie erwartet Sie gerne
wieder als Gast

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Verkehrssünder gehören bestraft – aber warum soll man einen Verkehrssünder nicht auch einmal höflich behandeln? Durch eine öffentliche Verwarnung wird der Besucher Donauwörths die Stadt mit Sicherheit in schönerer Erinnerung behalten, als wenn man ihm eine Verkehrsanzeige vorlegt, die mit unmißverständlicher Deutlichkeit an den Geldbeutel appelliert. Diese Erkenntnis machten sich Stadtrat und Stadtpolizei zu eigen und verfaßten obige Verwarnung, die die unumgängliche Strafe mit einer ansprechenden Fremdenverkehrswerbung verbindet.