Das von Johann Heinrich Zedler (* 7. Januar 1706 in Breslau; † 21. März 1751 in Leipzig) verlegte “Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste” gilt als die bedeutendste deutschsprachige Enzyklopädie des 18. Jahrhunderts. Der erste Band erschien zur Leipziger Michaelismesse des Jahres 1731, 63 weitere folgten zu seinen Lebzeiten, 4 Supplementbände  nach seinem Tod.

 

Das Zedler-Lexikon (1731-1754), 7. Band, 1269-1272, zu “Donauwerth”:

“Donauwerth oder Donawerth, Donawerd, Thonauwerd, Werd, lat. Vertia, Werdae, Werda, Sueuica Werda, Danubiana Werda, Donauertia, Stadt an der Donau, wo die Wernitz hinein fliesset, in dem Hertzogthum Bayern, 6. Meilen von Augspurg, an denen Schwäbischen Grentzen auf einem Hügel gelegen. Crusius Annal. Sueu.P.L.Lib.XI.c4.
Den Namen hat sie, weil sie von der Donau und Wernitz zu einem Werder oder Halb-Insel gemacht wird. Wie sie denn von der einen Vorstadt, Riet genannt, durch die Wernitz unterschieden, und durch eine Brücke mit ihr verknüpfft wird. Ausser dieser hat sie noch 2. Vorstädte, 4. Stadt-Thore, einen stattlichen Wald, und andere lustige Höltzer um sich herum. Am Ende der Stadt liegt das berühmte Closter zum H. Creutz; Ferner ist allhier ein grosses Teutsches Haus mit einer Kirche, und das vortreffliche Fugger’sche Pflege-Haus. Anfangs soll sie zur Grafschafft Dillingen gehöret haben, von deren Grafen sich eine besondere Linie Grafen von Dillingen und Donauwerth genennet. Siehe Dillingen, Crusius I.c.P.II.Lib.III.c.u. nach welcher Linie Abgang sie an Schwaben , und an Kayser Henricum VI. gekommen, welcher die Bürger allhier mir Recht und Freyheiten begadet; diese aber haben ihre Häuser, das Closter und Schloß mit einer Mauer umfasset, daß also dieser Ort erst hernach an. 1258. zu einer rechten Stadt worden. Kayser Conradus IV. soll selbige aber an. 1266. gar verkaufft haben. Nach dem Tode Ludovici Severi, Hertzogs in Bayern und Pfaltz-Grafens am Rhein, soll in der Theilung zwischen dessen 2. Söhnen Rudolpho und Ludovico Donauwerth letztern zugefallen seyn. Als sich aber dieser hernach an. 1300. an dem Kayser Alberto I. vergriffen, belagerte derselbige folgendes Jahr die Stadt, riß das auf einem Felsen gelegene Schloß, welches Theobaldus, Graf von Dillingen, im 10. Seculo erbauet, nieder, und unterwarff sie dem Römischen Reiche an. 1304. Zeyder von Reichs-Vorgt.2.p.152. bey welchem sie blieb, und an. 1363 das Jus de non evocando[1]erhielt, aber an. 1376. von dem Kayser Carolo IV. dem Hause Bayern um 60000. Gulden versetzet wurde. Doch auf Zulassung des Kaysers Sigismundi begab sie sich an. 1422. zu denen Zeiten, als Hertzog Ludwig zu Ingolstadt mit seinem Vetter, Hertzog Heinrich zu Landshut, Krieg führte, an das Römische Reich. Ludwig der Reiche, Hertzog in Bayern, eroberte sie zwar wieder an. 1458. wurde aber durch Kayser Fridericum III. und Marggraf Albertum von Brandenburg folgendes Jahr mit Gewalt gezwungen, sie aufs neue fahren, und eine Reichs-Stadt seyn zu lassen, in welchem Stande sie eine lange Zeit verblieben, auch an. 1502. Das Jus de non adpellando1 bis auf 20. Rheinische Gulden, und an. 1532. von Carolo V. die Müntz-Gerechtigkeit erhalten, und einen schwartzen 2 köpffigten und gecrönten Adler im gelben Schild geführet. Der Adler hat auf der Brust einen mit dem goldenen Buchstaben W bezeichneten blauen Schild.
Bey Fortpflantzung der Protestirenden Religion schlug sie sich zu dem Schmalkaldischen Bunde; worüber sie von dem Kayser Carolo V. eingenomen, vermöge des Passaninischen Vertrags  aber in den vorigen Stand gesetzet wurde. Weil nun die Protestanten darinnen die Oberhand hatten, wurde unter andern dem Abt zum H. Creutze hinterbracht, daß er hinführo die öffentlichen Processiones auf der Stadt Grund und Boden einstellen mögte; dadurch er sich auch bewegen ließ, solches eine Zeitlang zu unterlassen. Zu Anfange des 17. Seculi aber ging er mit einer öffentlichen Procession, unter Läutung derer Glocken, durch die Stadt über den Marckt, worüber der Rath sich hefftig beschwerte und protestirte; allein der Abt brachte den 24. Okt. von dem Kayserl. Hof eine Citation cum mandato sine clausula, die Catholischen in ihrem Religions-Exercitio nicht zu turbiren, welcher Befehl erst den 28. Febr. An. 1606. 2. Stunden vor einer sollemnen Leichen-Begängniß, die der Abt zu halten willens war, dem Rath eingehändigt wurde; welcher nichts anderes thun konnte, als darwider zu protestiren, und sich bey dem Kayser hierüber zu beklagen. Weil man solches an dem Kayserl. Hofe nicht geachtet, machte der Abt den 25 April Anstalt zu einer sollemnen Procession. Als der Rath hiervon Nachricht bekam, ließ er ihn warnen; allein dessen ungeachtet ging der Abt mit grossem Gefolge, unter Läutung derer Glocken, mit Gesang, brennenden Lichtern und fliegenden Fahnen, mitten durch die Stadt. Da denn die Bürgerschafft mit grossem Ungestüm auf die Catholischen loß fiel, und selbige sehr übel, so wohl mit Worten als Schlägen traktierte.
Als dieses an dem Kayserl. Hofe zur Klage kam, gerieth die Stadt darüber in die Inquisition, und der Hertzog Maximilianus von Bayern erhielte Vollmacht, den Prozess zu untersuchen, welcher ohne dis, wegen des alten Anspruchs, gerne Gelegenheit an die Stadt gehabt hätte. Die Sache der Stadt wurde dadurch verschlimmert, daß der Pöbel denen Bayerischen abgeschickten Ministris, so den 13. April an. 1607. Ihren Einzug hielten, allen Spott anthat; worüber sich die Klagen dergestalt häufften, daß selbige den 3. Aug. in die Acht erkläret, und die Exsecution dem gedachten Hertzoge von Bayern, nicht aber nach denen Reichs-Verfassungen dem Schwäbischen Creise aufgetragen wurde. Der Hertzog schickte den General Berneshausen mit 10000. Mann zu Fuß und 700. Reutern den 11. Dec. an. 1607. vor die Stadt, welcher selbige im Namen des Kaysers aufforderte, und auch den folgenden Morgen eingelassen wurde, da er denn gleich die Thore besetzen, die Bürgerschafft entwaffnen, und die vornehmste Kirche denen Jesuiten einräumen ließ. Es wurde hierauf auch alles nach Bayerischen Ordnungen eingerichtet, und hörte amn nichts mehr von dem Kayserlichen Befehl. Dieserwegen protestirten die benchbarten Stände, und suchten zum öfftern vor die Stadt Restitutionem in integrum[2], welche ihnen zwar a. 1610. versprochen, aber nachgehends nicht gewähret worden, weil Bayern die aufgewandte Exsecutions-Unkosten sehr hoch rechnete.  Also hat sie der Hertzog von Bayern inne gehabt, bis sie den 27. Mertz an. 1632. Von dem Könige von Schweden erobert worden, da sie sich wiederum als eine Schwäbische freye Reichs-Stadt gehalten, und die Augspurgische Confession eingeführet, welches aber nicht lange gewähret, sintemahl sie an. 1634. im Aug. von denen Bayern aufs neue erobert, und nachgehends behalten worden. An. 1704. den 2. Jul.  Erhielten die Kayserl. Alliirten, unter dem Marggrafen von Baaden, und dem Hertzoge von Marlborough, wider die auf dem Schellenberge vortheilhaftig verschantzten Frantzosen und Bayern einen völligen Sieg, zündeten darauf bey Donauwerth die Vorstädte an, und besetzten die Stadt. A. 1705. setzte der Kayser Josephus diese Stadt wieder in den freyen Reichs-Stand, welchen sie aber 1714. durch den Baadischen Frieden abermahls verlohren.
Sonst ist von dieser Stadt zu mercken, daß sie 2. Jahrmärckte hält, einen auf den Tag Creutzes Erfindung[3], den andern auf S. Galli[4]. Crusius l.c.Lib.Paralcip.17.
Was obberührtes Closter zum H. Creutz anlanget, so ist solches an. 1100. Von Mangoldo, Grafen von Dillingen und Donauwörth, nebst seiner Gemahlin Tura gestifftet worden, und zwar vor Nonnen Benedictiner-Ordens, dahero auch deren Tochter Gunderadis daselbst die erste Aebtissin worden. Nach diesem ist es mit Mönchen besetzt, auch von noch 2. Grafen dieses Geschlechts, gleichfalls Mangoldi genannt, vermehret worden. Es liegen diese 3. Stiffter auch daselbst unter folgenden Epitaphio begraben:
Caelestis prati, pausant simul hic tumulati.
Von dasigen Aebten sind bey Bruschio Chronol.Monast.Germ.pIII.seq. nicht mehr als 6. aufgezeichnet, als:
1. Theodoricus, an. 1135, und starb 1166.
2. Bartholomaeus Beschorn oder Bochshorn, erwählt an. 1485. starb 1517.
3. Franciscus Rhear, erwählt an. 1515. abgef. 1519.
4. Jo. Lauer, erwählt an. 1519. starb an. 1522.
5. Nicol. Hayder, erwählt an. 1522 resign. 1527.
6. Thomas Romanus, erwählt 1527. Und stund selbigem Closter noch an. 1550. vor.
Crusius l.c.Bucel.Germ.Sacr.P.II.p.24.

Carolus Dischinger hat diese Stadt zu beschreiben angefangen, ist aber darüber verstorben. Crusius l.c. Brunner. Annal.Boier. Thuanus Hist. CXXXVIII. Contin. Sleidani XIII.  Informatio Juris & Facti, wie es mit denen, am Kayserl. Hofe wider des H. Röm. Reichs Stadt Donauwerth vorgegangenen Processen, und darauf vorgenommenen Exsecution beschaffen sey. Lundorp. Act. Spondau.in.an. 1687. Limnaus de Jure Publ.VII.13. Micralii Pommerl. IV.7.p.15. Birckens Ehren-Spiegel V.13. Metzgeri Hist.Salisb.V.15. Zeiller Topog.Sucu. Ludolphi Schaubühne VII.2. Caroli Memor.Sec.17.I.42. Ertels Atlas p.177seq. Pfeffingeri Memor.Sec.17.ad an.1605.1607. seq.Comment.ad Vitriar. Instit.Jur.Publ.l.5.§11.p.752.790.II.6.§.16.p.1113.seqq.III.2.§.37.p. 78.III.4.§.4.p.476.III.7.§.8.p.621.III.17.§.27.29.p.1168.1181.IV.5.§.7.p.530. Imhoff Not.Proc.Imp. II.6.§.15.VII.3.§.2.”

[1] Das Jus de non evocando ist ein uraltes Feudalrecht, das besagt, dass niemand vom zuständigen Gericht ferngehalten werden kann. Es leitet sich von einem mittelalterlichen Prinzip, dass Themen der Krone berechtigt waren zu ius de non evocando , das Recht vor, die Zuständigkeit und den Schutz der Krone, auf die sie treu waren zu genießen. (siehe wikipedia)

[2] Lat: „Wiedereinsetzung in das Unversehrte“, siehe wikipedia

[3] 3. Mai, siehe auch heiligenlexikon.de

[4] 16. Oktober, siehe auch wikipedia